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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag

I.             Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für den Hotelaufnahmevertrag sowie für alle für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.

Abweichende Bestimmungen, auch wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gastes oder des Kunden enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden vom Hotel ausdrücklich schriftlich anerkannt.

II.            Vertragsabschluss

Auf eine Buchungsanfrage des Gastes kommt mit einer entsprechenden Buchungsbestätigung des Hotels und dem Eingang der Anzahlung auf dem Konto des Hotels ein Hotelaufnahmevertrag (nachfolgend kurz "Vertrag") zustande.

Vertragspartner sind das Hotel und der Gast. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Gast vor, haftet er dem Hotel gegenüber als Kunde zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Kunden vorliegt. Unabhängig davon ist jeder Kunde verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Gast weiterzugeben.

Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.

III.          Leistungen, Preise, Zahlung

Das Hotel ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

Der Gast ist verpflichtet, die vereinbarten Preise zu zahlen.

Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den Vertragspreis angemessen, höchstens jedoch um 10 %, anheben.

Das Hotel behält sich das Recht vor, Kreditkarten vor der Anreise vorautorisieren zu lassen. Die Preise können vom Hotel auch dann geändert werden, wenn der Gast nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht.

Rechnungen des Hotels sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Der Gast kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt; dies gilt gegenüber einem Gast, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im kaufmännischen Verkehr beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Das Hotel behält sich vor, einen höheren Schaden geltend zu machen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das Hotel eine Vertragsstrafe von € 10,00 berechnen.

Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsabschluß oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Das Hotel ist ferner berechtigt, während des Aufenthaltes des Gastes im Hotel entstehende Forderungen jederzeit durch Vorlage einer Zwischenrechnung geltend zu machen und sofortige Zahlung zu verlangen.

Der Gast kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern.

IV. Rücktritt des Gastes 

Das Hotel gewährt dem Gast ein jederzeitiges Rücktrittsrecht. Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Im Falle des Rücktritts von der Buchung hat das Hotel Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Sollte die Stornierung später als 30 Tage vor Anreise oder eine Nichtanreise stattfinden, werden 100% der Buchung in Rechnung gestellt.
In der Saison C und bei Gruppen von mehr als 5 Personen ist zusätzlich pro Person eine Anzahlung von 100,00 Euro nötig, zahlbar per Banküberweisung.
In jedem Fall benötigen wir eine schriftliche Stornierung Ihrer Buchung. Die vorstehenden Regelungen gelten auch bei vorzeitiger Abreise.

Hat das Hotel dem Gast im Vertrag eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, so hat das Hotel keinen Anspruch auf Schadenersatz. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist der Zugang der Erklärung beim Hotel. Der Gast hat den Rücktritt schriftlich zu erklären.

V.           Stornierung durch das Hotel

Wurde dem Gast ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach Ziffer IV Abs. 3 eingeräumt, ist das Hotel berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast die Buchung nicht endgültig bestätigt. 3 eingeräumt wurde, ist das Hotel ferner berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast die Buchung nicht endgültig bestätigt,

Wird eine gemäß Ziffer III Abs. 6 vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer Frist von 6 vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer hierfür gesetzten Frist geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Darüber hinaus ist das Hotel berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn

Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in Bezug auf die Person des Gastes oder den Zweck, angeboten werden;

das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschaftsbereich des Hotels zuzurechnen ist.

Der Gast hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt;

das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gastes eröffnet wird oder die Eröffnung des Gastes mangels Masse oder aus anderen Gründen abgelehnt wird.

Das Hotel hat den Gast von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

In den vorgenannten Fällen des Rücktritts hat der Gast keinen Anspruch auf Schadensersatz.

VI.          An- und Abreise

Der Gast hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt.

Gebuchte Zimmer stehen ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Ein Anspruch des Gastes auf vorherige Bereitstellung besteht nicht.

Das Hotel behält sich das Recht vor, Kreditkarten vor der Anreise vorautorisieren zu lassen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr freizugeben, ohne dass der Gast hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem Hotel steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu.

Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer vom Hotel spätestens um 11:00 Uhr freizugeben. Danach kann das Hotel für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18:00 Uhr den täglichen Zimmerpreis, ab 18:00 Uhr 100% des vollen gültigen Preises in Rechnung stellen. Dem Gast steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

VII.         Haftung des Hotels, Verjährung

Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bemüht sein, für eine unverzügliche Rüge des Kunden zu sorgen. Unterlässt es der Gast schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung der vertraglich vereinbarten Vergütung nicht ein.

Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet das Hotel nur, wenn diese auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Auch bei sonstigen Schäden ist die Haftung des Hotels für jeden einzelnen Schadensfall und alle Schäden aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen auf einen Betrag von max. 2.557.000,00 € für Sachschäden und max. 52.000,00 € für Vermögensschäden beschränkt. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht, wenn die sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. Sie gelten nicht in Fällen der Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden.

Das Hotel haftet dem Gast für versicherte Sachen nach den gesetzlichen Bestimmungen, H. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu € 3.500,00. Für Wertsachen (Bargeld, Schmuck, etc.) ist diese Haftung auf € 800,00 begrenzt. Geld und Wertsachen, die im Hotelsafe aufbewahrt werden, sind bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 € versichert. Das Hotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Gast nicht unverzüglich nach Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem Hotel Anzeige erstattet.

Soweit dem Gast ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Verpflichtung zur Überwachung des Hotels besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter Fahrzeuge oder deren Inhalte haftet das Hotel nicht, soweit dem Hotel, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Fall muss der Schaden spätestens beim Verlassen des Hotelgeländes gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden.

Weckrufe werden vom Hotel mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt. Schadenersatzansprüche, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.

Nachrichten, Post und Warensendungen werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und - auf Wunsch - die Nachsendung derselben sowie auf Wunsch auch die Überweisung. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, die vorgenannten Gegenstände nach einmonatiger Aufbewahrungsfrist gegen ein angemessenes Entgelt an die örtliche Kasse zu übergeben.

Schadensersatzansprüche des Gastes verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Gast von dem Schaden Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens in drei Jahren von dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

VIII.       Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.

Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels, das Gericht des Hotels ist Memmingen. Hat ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist der Gerichtsstand der Sitz des Hotels. Das Hotel ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Gastes anhängig zu machen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen:

I. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für die zeitnahe Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels zu Veranstaltungen wie Konferenzen, Banketten, Seminaren, Tagungen und sonstigen Events sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels, insbesondere Zimmerbuchungen.

Abweichende Bestimmungen, auch wenn sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden vom Hotel ausdrücklich schriftlich anerkannt.

II. Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag über die Veranstaltung (nachfolgend "Vertrag" genannt) kommt durch die schriftliche Annahme des Angebots des Hotels durch den Kunden zustande. Tritt der Kunde im Namen eines Dritten in den Vertrag ein, so ist er nicht dritter Vertragspartner des Hotels; der Kunde hat dies dem Hotel rechtzeitig vor Vertragsschluss mitzuteilen und dem Hotel Namen und Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners bekannt zu geben.

Erkennt der Kunde den Vertrag erkennbar im Namen des Dritten an oder hat der Dritte einen Handelsvertreter oder Organisator mit der Vertragsabwicklung beauftragt, so haftet der Besteller, der Vermittler oder der Organisator gesamtschuldnerisch mit dem Dritten, der Vertragspartner wird, für alle Verpflichtungen aus den vom Besteller, Vermittler oder Organisator abgegebenen Vertragserklärungen. Unabhängig davon ist der Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Dritten weiterzugeben.

Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Einführungs-, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.

III. Leistungen, Preise, Zahlung

Das Hotel ist verpflichtet, die bestellten und zugesagten Leistungen nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen zu erbringen.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für die mit der Veranstaltung zusammenhängenden Leistungen und Auslagen des Hotels gegenüber Dritten, soweit die Auslagen und Leistungen vertraglich vereinbart oder vom Vertragspartner genehmigt sind. Darüber hinaus haftet der Vertragspartner für die Bezahlung aller Kosten, die den Teilnehmern entstehen.

Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und übersteigt der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis den vertraglich vereinbarten Preis, so kann dieses höchstens 10 % mehr verlangen.

Rechnungen des Hotels sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Der Vertragspartner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt; dies gilt gegenüber einem Vertragspartner, der Verbraucher ist, nur, wenn in der Rechnung auf diese Folgen besonders hingewiesen wurde. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im kaufmännischen Verkehr beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Das Hotel behält sich vor, einen höheren Schaden geltend zu machen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das Hotel eine Vertragsstrafe von € 10,00

Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Das Hotel ist ferner berechtigt, während der Dauer der Veranstaltung entstehende Forderungen jederzeit durch Erteilung einer Zwischenrechnung geltend zu machen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.

Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern.

IV.          Rücktritt des Vertragspartners, Stornierung

Das Hotel räumt dem Vertragspartner ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Hierfür gelten die nachfolgenden Bedingungen:

Im Falle des Rücktritts des Vertragspartners von der Buchung steht dem Hotel eine angemessene Entschädigung zu.

Das Hotel hat die Möglichkeit, anstelle einer konkret berechneten Entschädigung eine Rückerstattungsgebühr gegenüber dem Vertragspartner zu verlangen. Die Stornogebühr beträgt 50% des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltungen, insbesondere für die Überlassung der Hotelzimmer, des Hotelzimmers und der Verpflegung bei einem Rücktritt bis zu 60 Tagen vor der Veranstaltung. Bei einer Stornierung weniger als 60 Tage vor der Veranstaltung beträgt die Stornogebühr 60 % des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung, insbesondere für die Überlassung der Hoteleinrichtungen, des Hotelzimmers und die Bereitstellung von Speisen und Getränken. Der vertraglich vereinbarte Betrag errechnet sich nach der Anzahl der vereinbarten Teilnehmerzahl. Soweit kein Betrag für Speisen und Getränke vertraglich vereinbart ist, gilt als Pauschale das niedrigste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebots. Berechnet das Hotel die Vergütung konkret, so beträgt die Höhe der Vergütung maximal die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die vom Hotel zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der vom Hotel ersparten Aufwendungen sowie dessen, was das Hotel durch anderweitige Verwendung der Hotelleistung erwirbt.

Die vorstehenden Regelungen zur Vergütung gelten entsprechend, wenn der Vertragspartner dem Hotel die gebuchten Leistungen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

Hat das Hotel dem Vertragspartner ein Recht eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, so besteht kein Anspruch des Hotels auf Schadensersatz. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist der Zugang der Erklärung beim Hotel. Der Vertragspartner hat den Rücktritt schriftlich zu erklären.

V. Rücktritt durch das Hotel

Das Hotel ist auch dann berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste und Kunden nach den gebuchten Zimmern und Veranstaltungsräumen vorliegen und der Vertragspartner auf Anfrage des Hotels die Buchung nicht bestätigt.

Wird eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung gemäß Ziffer III Abs. 5 vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer hierfür gesetzten Frist geleistet wird, ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus ist das Hotel berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn

Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

Ereignisse unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder des Zwecks;

das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;

unbefugte Unter- oder Weitervermietung im Sinne von Ziffer II (3);

wenn dem Hotel Umstände bekannt werden, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast offene Forderungen des Hotels nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheit leistet und dadurch die Zahlungsansprüche des Hotels gefährdet sind;

der Vertragspartner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;

über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Vertrages mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.

Das Hotel hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

In den vorgenannten Fällen des Rücktritts besteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz.

VI. An- und Abreise

Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt.

Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner ab 15 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Er hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung, es sei denn, er hat dies mit dem Hotel schriftlich vereinbart.

Gebuchte Zimmer können vom Vertragspartner bzw. den betreffenden Teilnehmern bis spätestens 18:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages in Anspruch genommen werden. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr zur Verfügung zu stellen, ohne dass der Vertragspartner hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem Hotel steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu.

Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer vom Hotel bis spätestens 12:00 Uhr freizugeben. Danach kann das Hotel für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18:00 Uhr den Tageszimmerpreis, ab 18:00 Uhr 100 % des vollen Buchungspreises in Rechnung stellen. Dem Vertragspartner steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

VII. Änderungen der Teilnehmerzahl und des Zeitpunkts der Veranstaltung

Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Hotel die voraussichtliche Teilnehmerzahl mitzuteilen. Die endgültige Teilnehmerzahl ist dem Hotel spätestens vier Werktage vor der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen, um eine sorgfältige Vorbereitung zu gewährleisten. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% bedarf der Zustimmung des Hotels.

Bei einer Erhöhung der gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Personenzahl bei der Berechnung der vom Hotel erbrachten Leistungen (z.B. Hotelzimmer, Speisen und Getränke) entsprechend der angemeldeten Personenzahl berechnet. Bei einer Verringerung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5% ist das Hotel berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% abzurechnen. 

Bei einer Verringerung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen und die bestätigten Zimmer zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zuzumuten ist. Das Hotel behält sich das Recht vor, Kreditkarten vor der Anreise vorautorisieren zu lassen. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, so kann das Hotel für den nicht in Anspruch genommenen Teil eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer IV (1) (a) bis (c) verlangen.

Im Falle einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

Werden die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels geändert, kann das Hotel zusätzliche Kosten für die Bereitstellung von Personal und Einrichtungen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel hat die Verschiebung zu vertreten. Bei Veranstaltungen, die über 23:00 Uhr hinausgehen, kann das Hotel ab dem Tag der Abreise die Personalkosten auf Basis einer Einmalzahlung abrechnen. Darüber hinaus kann das Hotel den Mitarbeitern zusätzliche Fahrtkosten in Rechnung stellen, wenn sie nach Schließung der öffentlichen Verkehrsmittel die Heimreise antreten müssen.

VIII. Mitbringen von Speisen und Getränken

Das Mitbringen von Speisen und Getränken zu Veranstaltungen ist dem Vertragspartner nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Hotel gestattet. In diesen Fällen kann das Hotel zur Deckung der Gemeinkosten eine Servicepauschale erheben.

IX. Abwicklung der Veranstaltung

Soweit das Hotel im Auftrag des Vertragspartners technische und sonstige Einrichtungen für Dritte beschafft, handelt das Hotel im Namen des Auftragnehmers und im Auftrag des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er hat das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen freizustellen. Die Benutzung von eigenen elektrischen Anlagen und Einrichtungen des Kunden oder Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung. Die Nutzung dieser Geräte und Anlagen führt zu Störungen oder Schäden an den technischen Einrichtungen des Hotels, die zu Lasten des Vertragspartners gehen, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Nutzung entstehenden Stromkosten können vom Hotel pauschal erfasst und berechnet werden.

Der Vertragspartner ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Das Hotel kann hierfür Anschluss- und Verbindungsentgelte berechnen. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Vertragspartners angemessene Einrichtungen des Hotels ungenutzt, kann eine angemessene Ausfallvergütung berechnet werden.

Das Hotel wird sich bemühen, Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auf unverzügliche Rüge des Auftragnehmers hin unverzüglich zu beseitigen. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat. Der Vertragspartner hat alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Durchführung der Veranstaltung auf eigene Kosten zu beschaffen. Er ist für die Einhaltung dieser Genehmigungen sowie aller sonstigen öffentlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Veranstaltung verantwortlich.

Der Vertragspartner hat die von der Organisation geforderten Formalitäten und Abrechnungen in Form von Musik und Beschallung selbst zu erledigen, unabhängig von den zuständigen Institutionen (z.B. GEMA).

Der Vertragspartner darf Namen und Markenzeichen des Hotels im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger Absprache mit dem Hotel verwenden.

X. Mitgebrachte Gegenstände

Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände, einschließlich persönlicher Gegenstände, befinden sich auf Gefahr des Auftragnehmers in den Veranstaltungsräumen oder im Hotel. Das Hotel übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Hotels vor. Die gesetzliche Haftung nach den §§ 701 ff. BGB bleibt hiervon unberührt.

Jegliches Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen ist die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. Die ausgestellten oder sonstigen Gegenstände sind nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände können auf Kosten des Auftragnehmers entfernt und eingelagert werden. Ist die Entfernung unverhältnismäßig groß, kann das Hotel die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und die entsprechende Raummiete für die Dauer des Aufenthaltes berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.

Lässt der Veranstalter Verpackungsmaterial im Hotel zurück, ist das Hotel berechtigt, dieses auf Kosten des Vertragspartners zu entsorgen.

XI. Haftung des Vertragspartners

Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer oder Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter verursacht werden.

Das Hotel kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen und Bürgschaften) verlangen, um sich gegen eventuelle Schäden abzusichern.

XII. Haftung des Hotels, Verjährung.

Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bemüht sein, für unverzügliche Abhilfe durch den Vertragspartner zu sorgen. Unterlässt es der Vertragspartner schuldhaft, dem Hotel einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung der vertraglich vereinbarten Vergütung nicht ein.

Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

Für sonstige fahrlässig verursachte Schäden haftet das Hotel nur, wenn diese auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Auch bei sonstigen Schäden ist die Haftung des Hotels für jeden einzelnen Schadensfall und alle Schäden aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen auf einen Betrag von max. 2.557.000,00 € für Sachschäden und max. 52.000,00 € für Vermögensschäden beschränkt. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht, wenn die sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen.

Mit Ausnahme der Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder bei Personenschäden gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. Das Hotel haftet dem Vertragspartner für versicherte Sachen nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum Hundertfachen des Übernachtungspreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von € 3.500,00. Für Wertsachen (Bargeld, Schmuck, etc.) ist die Haftung auf € 800,00 begrenzt. Geld und Wertsachen, die im Hotelsafe aufbewahrt werden, sind bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 € versichert. Das Hotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem Hotel Anzeige erstattet.

Wird dem Vertragspartner ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt, kommt keine Kautionsvereinbarung zustande. Eine Verpflichtung zur Überwachung durch das Hotel besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder geparkter Fahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, sofern ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für die Hotelunterkunft. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgeländes gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden.

Weckrufe werden vom Hotel mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt. Schadenersatzansprüche, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Nachrichten, Post und Zustellungen für den Vertragspartner und die Teilnehmer der Veranstaltung werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und - auf Wunsch - die Nachsendung derselben sowie auf Wunsch auch die Überweisung. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, die vorgenannten Gegenstände nach einmonatiger Aufbewahrungsfrist gegen eine angemessene Vergütung an die örtliche Kasse zu übergeben.

Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Vertragspartner von dem Schaden Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens in drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

XIII. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.

Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.

Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels, das Gericht des Hotels ist Memmingen. Hat ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist der Gerichtsstand der Sitz des Hotels. Das Hotel ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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